Versicherungen für Heilberufe

Versicherungen für medizinische Berufe

Versicherungsmakler München findet für Sie die passende Lösung.

Warum benötigen Ärzte, Therapeuten und andere Heilberufe unterschiedlichen Versicherungsschutz?

Ärzte müssen per Gesetz eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Wichtig ist , eine ausreichende Deckungssumme auszuwählen, denn ein Radiologe hat z.B. einen ganz anderen Haftungsumfang als ein Chirurg. Hier gilt es eine genaue Risikoanalyse zu machen. Es werden Personen-, Sach- und Vermögensschäden  abgesichert. Auch für Hebammen, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten ist eine Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.  Für Fitnesslehrer gibt es einen speziellen Schutz, wenn sich Schüler im Unterricht eine Verletzung zufügen und dann Schadensersatzanspruch erheben.

Mit Ihrem beruflichen Fachwissen tragen Sie Verantwortung für Ihre Kunden, vor allem wenn die Gesundheit auf dem Spiel steht. Ihr Erfolg  steht und fällt durch Ihre Expertise und Ihre Tätigkeit.

Folgende Versicherungen bieten einen umfassenden Risikoschutz in Ihrem Beruf:

Berufshaftpflichtversicherung

Absicherung gegen Ansprüche Dritter bei Ausübung Ihres Berufes. Gilt für Personenschäden und Sachschäden. Als Zusatzmodul empfiehlt sich eine Betriebshaftpflicht, so dass hier das gesamte Praxisteam im Versicherungsschutz integriert ist.

Gewerberechtsschutzversicherung

Die Versicherung kommt für Anwalts-und Gerichtskosten bei beruflichen Rechtsstreitigkeiten auf

Praxisausfallversicherung

Wenn Sie aufgrund einer Krankheit, Unfall oder behördlich angeordneten Quarantäne nicht  arbeiten können und Ihre Praxis nicht weiter führen können, so tritt hier Versicherungsschutz ein.

Cyberversicherung

Diese Versicherung leistet bei Datenverlust durch Hackerattacken und bezahlt den Rechtsweg sowie erlittene Reputationsschäden durch Shitstorm.

Elektronikversicherung

Zusätzlicher Baustein zum Schutz der betrieblichen IT und EDV Anlage, sowie Praxistechnik

Inhaltsversicherung

Versicherungsschutz von Praxiseinrichtung und Lager bei Schäden durch Sturm, Wasser, Feuer und Blitz.

Für Ihre persönliche Absicherung sind folgende Versicherungen empfehlenswert:

Berufsunfähigkeitsversicherung

Absicherung des Wertes Ihrer Arbeitskraft bis zum Renteneintritt

Schwere-Krankheiten-Versicherung

Zahlung hoher V-Summen bei Eintritt bestimmter Krankheiten

Private Krankenversicherung

Gesundheitsversicherung auf höchsten Niveau für besserverdienende Arbeitnehmer und Selbständige. Krankenzusatzversicherung für Kassenpatienten. Pflegeversicherung.

Unfallversicherung

Zahlung hoher Summen bei Unfällen mit bleibender Beeinträchtigung

Fragen & Antworten zu besonderen Schadensfällen bei Heilberufen
Welche Versicherung tritt ein, wenn ein Arzt einen Patienten falsch behandelt und von diesem auf Schadensersatz verklagt wird?

Wenn ein Arzt einen Patienten falsch behandelt und daraufhin auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld verklagt wird, tritt grundsätzlich die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte ein – also die ärztliche Haftpflichtversicherung.

Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt im Kern drei Aufgaben:

  1. Prüfung der Haftungsfrage
    Der Versicherer prüft, ob überhaupt ein Behandlungsfehler im juristischen Sinne vorliegt (§§ 630a ff. BGB). Nicht jeder ungünstige Verlauf ist automatisch ein haftungsrelevanter Fehler.

  2. Abwehr unberechtigter Ansprüche
    Stellt sich heraus, dass kein schuldhafter Behandlungsfehler vorliegt, übernimmt die Versicherung die rechtliche Verteidigung – einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten. Man spricht hier von einer „passiven Rechtsschutzfunktion“.

  3. Zahlung berechtigter Ansprüche
    Sind Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen berechtigt, reguliert die Versicherung diese bis zur vereinbarten Deckungssumme. Dazu zählen:

    • Schmerzensgeld

    • Verdienstausfall

    • Behandlungskosten

    • Pflege- und Folgekosten

    • ggf. Rentenzahlungen bei Dauerschäden


Warum diese Versicherung für Ärzte existenziell ist

Die Haftung im Medizinrecht ist erheblich. Personenschäden können schnell in Millionenhöhe gehen, insbesondere bei dauerhaften Beeinträchtigungen oder lebenslangen Pflegekosten. Ohne Berufshaftpflicht wäre ein niedergelassener Arzt wirtschaftlich gefährdet.

In Deutschland ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte berufsrechtlich verpflichtend.


Besonderheiten in der Praxis

Wichtig ist die Unterscheidung:

  • Angestellter Arzt im Krankenhaus
    In der Regel greift zunächst die Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers. Der Arzt selbst kann bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz regresspflichtig werden.

  • Niedergelassener Arzt mit eigener Praxis
    Hier ist die eigene Berufshaftpflicht zwingend erforderlich.

  • Gemeinschaftspraxen / MVZ
    Es muss klar geregelt sein, ob Einzel- oder Sammelpolicen bestehen und ob alle Tätigkeiten (z. B. neue Behandlungsmethoden) mitversichert sind.


Typische Fehlerquellen in der Absicherung

In der Beratungspraxis zeigen sich häufig folgende Risiken:

  • Zu niedrige Deckungssummen

  • Nicht gemeldete Tätigkeitsänderungen

  • Fehlender Versicherungsschutz für angestellte Ärzte oder Weiterbildungsassistenten

  • Lücken bei ästhetischen oder nicht kassenärztlichen Leistungen

Gerade bei spezialisierten Praxen (z. B. Chirurgie, Anästhesie, Gynäkologie) ist eine individuelle Risikoprüfung unerlässlich.


Ein strukturiertes Beratungsgespräch kann helfen, Haftungsrisiken frühzeitig zu identifizieren und wirtschaftliche Schäden zu vermeiden. Weitere Informationen finden Sie unter:
www.versicherungsmakler-muenchen.info

Ein Wasserschaden beschädigt wichtige medizinische Instrumente und legt somit den Praxisbetrieb lahm. Welche Versicherung leistet hier?

Bei einem Wasserschaden, der medizinische Instrumente beschädigt und den Praxisbetrieb lahmlegt, leisten in der Regel zwei Versicherungen:

  1. Inhaltsversicherung (Praxisinventarversicherung)
  2. Betriebsunterbrechungsversicherung für Heilwesenbetriebe

Beide Bausteine greifen unterschiedlich – und genau diese Unterscheidung ist entscheidend.


1. Inhaltsversicherung (Praxisversicherung)

Sie ersetzt den Sachschaden an:

  • medizinischen Geräten und Instrumenten
  • Praxiseinrichtung
  • IT- und Diagnosetechnik
  • Vorräten (z. B. Verbrauchsmaterial)

Versichert sind typischerweise Schäden durch:

  • Leitungswasser
  • Rohrbruch
  • bestimmungswidrig austretendes Wasser
  • ggf. Elementarschäden (wenn eingeschlossen)

Wichtig:
Nicht jeder Wasserschaden ist automatisch gedeckt. Rückstau, Starkregen oder Überschwemmung sind häufig nur mit zusätzlicher Elementardeckung versichert.


2. Betriebsunterbrechungsversicherung (Ertragsausfall)

Ein noch gravierenderes Problem ist häufig nicht der Sachschaden – sondern der Umsatzausfall.

Wenn aufgrund des Wasserschadens:

  • Behandlungen nicht stattfinden können
  • OP-Termine abgesagt werden müssen
  • die Praxis vorübergehend schließen muss

ersetzt die Betriebsunterbrechungsversicherung:

  • entgangenen Gewinn
  • fortlaufende Fixkosten (Miete, Leasing, Gehälter)
  • ggf. Mehrkosten für Ausweichräume

Gerade bei spezialisierten Praxen mit hoher Geräteabhängigkeit (z. B. Radiologie, Zahnmedizin, ambulante OP-Zentren) kann bereits ein mehrtägiger Ausfall wirtschaftlich erheblich sein.


Praxisrelevante Problemfelder

In der Praxis zeigen sich häufig folgende Schwachstellen:

  • Keine oder zu kurze Haftzeit (z. B. nur 6 Monate)
  • Unterversicherung bei hochwertigen Geräten
  • Keine Elementarschaden-Deckung
  • Keine Absicherung bei technischer Betriebsunterbrechung ohne Sachschaden

Letzteres ist besonders kritisch:
Fällt ein Gerät durch einen technischen Defekt aus, ohne dass ein versicherter Sachschaden im klassischen Sinn vorliegt, besteht oft kein Versicherungsschutz, sofern keine Elektronik- oder Maschinenversicherung ergänzt wurde.


Wenn Sie eine Praxis betreiben, sollte die Absicherung immer als Gesamtkonzept betrachtet werden. Einzelne Bausteine isoliert zu prüfen, führt häufig zu Deckungslücken.

Gerne können Sie prüfen lassen, ob Ihre bestehende Police auch bei komplexen Schadenkonstellationen vollständig greift. Weitere Informationen finden Sie unter:
www.versicherungsmakler-muenchen.info

Sie werden krank und die Praxis kann ohne sie nicht weitergehen. Sie müssen aber Personal und Büromiete weiterhin bezahlen. Welche Versicherung leistet in diesem Fall?

In diesem Fall greift – sofern vorhanden – die Praxisausfallversicherung (auch Praxis-Betriebsunterbrechungsversicherung bei Krankheit genannt).


Praxisausfallversicherung (bei Krankheit oder Unfall)

Diese Versicherung leistet, wenn:

  • Sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind

  • ein Unfall die Berufsausübung unmöglich macht

  • eine behördliche Quarantäne angeordnet wird (je nach Tarif)

Ersetzt werden in der Regel:

  • fortlaufende Fixkosten (Miete, Leasing, Versicherungen)

  • Gehälter des Praxispersonals

  • laufende Finanzierungskosten

  • ggf. entgangener Gewinn (tarifabhängig)


Abgrenzung zu anderen Versicherungen

Hier entstehen in der Praxis häufig Missverständnisse:

1. Betriebsunterbrechungsversicherung (Sachschaden-BU)

Diese leistet nur, wenn ein versicherter Sachschaden (z. B. Brand, Leitungswasser) vorliegt.
Ihre Erkrankung ist kein Sachschaden – daher keine Leistung.

2. Krankentagegeldversicherung

Diese sichert Ihr persönliches Einkommen ab, nicht jedoch die laufenden Praxiskosten.
Sie ersetzt also nicht Miete oder Gehälter.

3. Berufsunfähigkeitsversicherung

Diese greift erst bei langfristiger oder dauerhafter Berufsunfähigkeit – nicht bei einer vorübergehenden Erkrankung.


Kritische Punkte in der Versicherungspraxis:

Viele Praxen sind nicht ausreichend abgesichert, weil:

  • eine zu lange Karenzzeit vereinbart wurde (z. B. 21 oder 30 Tage)

  • nur Fixkosten, aber kein Gewinn versichert sind

  • keine Absicherung bei behördlicher Schließung besteht

  • Gemeinschaftspraxen keine klare Regelung für den Ausfall eines Partners getroffen haben

Gerade Einzelpraxen tragen ein erhebliches Klumpenrisiko: Fällt die Inhaberin oder der Inhaber aus, steht der Betrieb faktisch still.


Wirtschaftliche Realität

Die laufenden Kosten einer Praxis enden nicht mit der Arbeitsunfähigkeit.
Miete, Leasingraten für Medizintechnik, Gehälter und IT-Verträge laufen weiter.

Ohne Praxisausfallversicherung entsteht schnell ein fünfstelliger Liquiditätsbedarf – je nach Fachrichtung auch deutlich darüber.


Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre aktuelle Absicherung bei krankheitsbedingtem Ausfall tatsächlich ausreicht, empfiehlt sich eine strukturierte Analyse Ihrer Fixkosten, Ihres Gewinnanteils und der vereinbarten Karenzzeiten.

Eine fachliche Überprüfung Ihrer Policen kann helfen, existenzgefährdende Liquiditätslücken zu vermeiden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:
www.versicherungsmakler-muenchen.info

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