Versicherungsnehmer von privaten Krankenversicherungen sollten ihre Arztrechnungen genau prüfen, bevor sie diese bei der PKV einreichen. Denn in der Rechnung aufgeführte aber nicht erbrachte Arztleistungen muss der Versicherungsnehmer zahlen, das entschied das Amtsgericht München. (282C28161/12)
Eine Münchnerin hatte bei ihrer privaten Krankenversicherung eine Arztrechnung eingereicht und dabei die Rechnung mit den zu zahlenden Behandlungen nicht geprüft. Nach 10 Jahren entdeckte ihre Krankenversicherung, dass der Arzt damals einige Posten berechnet hatte aber diese gar nicht in der Behandlung angewandt hatte. Somit forderte die Krankenversicherung von der Versicherungsnehmerin die Summe für die nicht erbrachte Behandlung zurück.
Die Münchenerin ging vor Gericht mit dem Argument, sie könnte die Arztrechnungen nicht überprüfen, das sei zu viel verlangt. Es sei einem Laien nicht zuzumuten die einzelnen Rechnungsposten in ihrer Fachsprache zu verstehen und zu überprüfen.
Doch mit dieser Argumentation hatte die Versicherte keinen Erfolg vor Gericht. Sie wurde zur Zahlung verurteilt mit der Begründung: „ Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung seien verpflichtet, Arztrechnungen auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Das sei auch ohne Fachwissen möglich“. Sollte der Versicherungsnehmer falsche Rechnungsposten übersehen, müsste er diese Versicherungsleistungen zurückzahlen.