Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten unter Freunden und Hilfe in der Familie. Wenn es diese Freundschaftsdienste nicht gäbe, könnte vieles im Alltag gar nicht funktionieren, abgesehen vom moralischen Wert solcher menschlichen Gesten. Wenn aber beim Ausüben der Gefälligkeit ein Schaden entsteht, wer haftet dann dafür?

Die Palette der Schadensereignisse ist in diesen Fällen groß. Vom Zerbrechen der wertvollen Vase beim Umzug helfen bis hin zu ernsthaften Folgen aufgrund eines Autounfalls, bei dem die Kinder von Bekannten, die man im Wagen mitnimmt, zu Schaden kommen.

Grundsätzlich haftet jeder für den Schaden den er verursacht, so sieht es das deutsche Gesetz vor. Wer aber beim Ausüben einer Gefälligkeit einen Schaden anrichtet, haftet meist nur bei grober Fahrlässigkeit. Denn hier sieht der Gesetzgeber einen „stillschweigenden Haftungsausschluss“. Wenn also  zum Beispiel beim Gießen der Pflanzen des im Urlaub weilenden Nachbarn ein teurer Blumentopf zerbrochen wird, dann muss hier zwischen grob fahrlässigem und leicht fahrlässigem Verhalten unterschieden werden. Das herauszufinden kann unter Umständen kompliziert werden und das harmonische Miteinander unter Nachbarn trüben. Wenn der Helfende eine private Haftpflichtversicherung hat, dann zahlt diese den Schaden und es müssen keine mühsamen Debatten ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, geführt werden.

Wann eine Gefälligkeit vorliegt oder nicht wird allerdings von der Haftpflichtversicherung unter Umständen in Erwägung gezogen, vor allem wenn die Tätigkeit nicht zweifellos als Gefälligkeit definiert werden kann. Deshalb ist es von Vorteil zu wissen, wann eine Gefälligkeit und wann eine berufliche Tätigkeit vorliegt. Denn hier greifen unterschiedlichen Versicherungen.

 

Eine Gefälligkeit ist eine kostenlose Tätigkeit die unregelmäßig ausgeübt wird. Ein Babysitter z. B. der gegen Geld regelmäßig die Kinder des Nachbarn hütet, macht hier eine berufliche Tätigkeit und diese fällt in den Bereich der Berufshaftpflichtversicherung. Wenn die Nachbarin gelegentlich auf die Kinder aufpasst, dann liegt hier eine Gefälligkeit vor. Wer sich von Freunden oder Familienmitgliedern beim Renovieren oder beim Hausbau helfen lässt, sollte auf folgendes achten. Erhält der Bauherr eine regelmäßige Hilfe, dann muss er für die Helfer eine gesetzliche Unfallversicherung abschließen. Wird nur ab und zu jemand beim bauen oder renovieren mithelfen, dann liegt keine Versicherungspflicht vor.

Wer  sich eine Menge Arbeit durch Nachlesen von Versicherungsbedingungen sparen will, der sollte einen Versicherungsmakler befragen. Vor allem wenn es darum geht nachzuprüfen, ob die Haftpflichtversicherung auch genügend Deckung beinhaltet. Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale in Düsseldorf weist darauf hin, dass es Tarife bei Haftpflichtversicherungen gibt, die einen verursachten Schaden bei Gefälligkeitsdiensten ausschließen. (Quelle: www.n-tv.de/ ratgeber vom 15.6.2017) Um solch enttäuschende Situationen zu vermeiden, ist es ratsam, einen Versicherungsmakler wie Franz Leeb Versicherungsmakler München, diesbezüglich zu befragen.