Weil ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg gefahren ist und dabei einen sehr schweren Unfall erlitten hat, wollte die Berufsgenossenschaft dieses Unglück nicht als Arbeitsunfall anerkennen mit der Begründung, es handle sich hier um einen unversicherten Weg. Der Geschädigte musste dagegen klagen und gewann.
Das Hessische Landessozialgericht hat kürzlich entschieden, dass ein Weg zur Arbeit auch dann einer ist, wenn ein Umweg gefahren wird. Ein Stau kann z.B. der Grund dafür sein oder auch einfach nur ein irrtümliches Abbiegen. Solange der Versicherte am Fahrtziel festhalte gilt dies als Weg zur Arbeit. Es kommt demnach auf das Fahrtziel an und weniger auf die gewählte Route. Wenn in diesem Rahmen ein Unfall geschieht, muss die Versicherung leisten.
Quelle: cash-online.de
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