Wer sich im Hausflur durch einen Unfall verletzt oder wie kürzlich eine Dame in Schleswig Holstein mit hohen Schuhen über einen Metallfußabstreifer im Eingang eines Wohnhauses gestolpert ist und sich dabei verletzt hat, stellt sich die Frage, welche Versicherung in diesem Fall in Anspruch genommen werden kann.

Die Unfallversicherung der Verletzten? Die Haus-und Grundeigentümer Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers? Die Wohngebäudeversicherung?

Wird der Hauseigentümer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt, kommt hier die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung in Frage. Der Hauseigentümer kontaktiert die Versicherung und erläutert den Fall. Nun obliegt es dem Versicherer zu entscheiden, ob direkt eine Zahlung an den Geschädigten zu veranlassen ist oder ob der Rechtsweg eingeschlagen wird. Denn nicht immer ist es eindeutig, dass die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten einen Ausgleich zahlen muss.

So geschah dies kürzlich in einer Urteilsverkündung am Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein, vom 6.April 2017 (Aktenzeichen: 11U 65/15).

Die Klägerin war mit dem Absatz ihrer hohen Schuhe am Fußabtreter des Hauseinganges im Mietshaus hängengeblieben und stürzte. Dabei zog sie sich einige Verletzungen zu. Ihre Klage an den Vermieter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld begründete sie damit, dass das Gitter des Fußabstreifers so große Zwischenräume habe, dass man dabei mit einem Damenschuh-Absatz hängenbleiben könne. Dieses Gitter stammt aus dem Jahre 1906 und enthalte wesentlich größere Zwischenräume als heutige Gitterstäbe bei Fußabstreifern. Hier hätte der Hauseigentümer einen modernen Fußabstreifer mit kleineren Gittern einbauen sollen.

Das Oberlandesgericht wies die Klage ab, mit der Begründung, dass auch bei Fußabstreifern der neuen Generation das Risiko im Gitterrost hängenzubleiben genauso groß ist, weil die Gitterzwischenräume nur unerheblich kleiner sind. Außerdem hätte die Klägerin dem Gitter ausweichen können, indem sie seitlich daran vorbeigehe oder über das Gitter mit dem Fußballen trete.

Ein ähnliches Urteil wurde übrigens im Jahre 2016 in Hamm gefällt. Fazit: bei Stöckelschuhträgerinnen wird eine gute Portion Achtsamkeit vorausgesetzt, vor allem beim Betreten von Hausfluren. In diesem Fall wäre sie gut beraten, wenn sie eine Unfallversicherung abgeschlossen hätte.