Für dieses Jahr stehen Änderungen bei den gesetzlichen Krankenkassen  hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenzen an. Denn diese steigen weiterhin an. Zusätzlich zieht die Digitalisierung für Patienten ein.  Auf welche Änderungen der Versicherte sich einstellen muss, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) erhöhen ihre Beitragsbemessungsgrenze

 

Auch wenn der Arbeitgeber die Hälfte des monatlichen Versicherungsbeitrages bezahlt, so ergeben sich weitaus höhere Monatsbeiträge, je besser der Angestellte verdient. Nun haben die Versicherer die Beitragsbemessungsgrenze auf 56.250 Euro im Jahr angehoben. Das bedeutet, dass all diejenigen die ein höheres Jahreseinkommen als 56.250,00 Euro haben, eine zusätzliche finanzielle Belastung von 450 Euro einkalkulieren müssen.

Neue Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Private Krankenversicherung

Es ist nicht so, dass die Versicherer diese Erhöhung selber beschließen, sondern der Gesetzgeber. Die Bundesregierung hat beschlossen, das ab 2020 nur derjenige in einer PKV versichert sein kann, wenn dieser ein Mindest- Jahreseinkommen von 62.550,00 Euro vorweisen kann. Damit erschweren sich die Möglichkeiten in die PKV zu kommen noch mehr. Wer weniger verdient und gesetzlich versichert ist, kann nicht in die PKV wechseln.

Beitragserhöhung bei der GKV

 

Die gesetzlichen Kassen hatten im vergangenen Jahr Defizite in den Einnahmen. Erhöhte Kosten im Pflegewesen und ebenfalls bei Senioren und alten pflegebedürftigen Menschen. Da wir immer älter und immer mehr in der älteren Altersgruppe werden, entstehen dadurch Mehrkosten für die gesetzlichen Kassen. Deshalb hat die Kassen Vereinigung angekündigt, dass in diesem Jahr die ersten Zusatzbeiträge bei manchen Kassen erhoben werden sollen. Bisher ist nur von 1,5 Prozent die Rede aber spätestens ab 2021 werden voraussichtlich alle Kassen nachziehen und die Zusatzbeiträge erhöhen. Generell kann das für gesetzlich Versicherte einen Anstieg der Ausgaben zwischen 400- 800 Euro pro Jahr bedeuten.

Die elektronische Patientenkarte kommt

Was im Herbst noch als Versuchsmodell galt, wird in diesem Jahr von den Kassen sukzessive durchgesetzt.  Spätestens ab 2021 soll jeder gesetzlich Versicherte eine elektronische Patientenkarte bekommen. Auf dieser Karte befinden sich Informationen wie Befunde, Arztschreiben und Impfungen. Einsicht hat der Patient und er kann über den Inhalt dieser Karte selber entscheiden, d.h. der Karteninhaber kann einige oder alle Informationen auf der Karte löschen und er kann entscheiden wer Einblick in die elektronische Patientenkarte haben darf.

Masernimpfung wird Pflicht

 

Ab März ist es soweit. Alle Kinder und Schüler müssen gegen Masern geimpft sein. Das bedeutet, dass Eltern für Ihre Kinder nachweisen müssen, dass sie geimpft sind. Diesen Nachweis müssen sie in der Kita oder der Schule abgeben. Auch in medizinischen Einrichtungen und in Asylheimen ist Impflicht gegen Masern vorgesehen. Wer gegen diese Pflicht verstößt, muss ein Bußgeld bezahlen und riskiert einen Rauswurf aus Schule oder Kita.

Ärztlicher Bereitschaftsdienst hat neue Telefonnummer

Wer einen Arzttermin braucht oder eine psychologische Beratung und nicht bis Montag, wenn die Praxis wieder aufmacht warten kann, der braucht nicht die Nothilfe anrufen, sondern kann sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst wenden. Dieser ist nun auf einer einheitlichen Telefonnummer erreichbar:

Tel 116 117

Wer dort anruft, erhält von der zentrale den Bereitschaftsarzt aus nächster Nähe wo man zu Hause ist. Damit soll der Überlastung der Notfallaufnahmen in Krankenhäusern entgegengewirkt werden.