Wer aufgrund einer psychischen Erkrankung den Beruf nicht mehr fortsetzen kann, hat die Möglichkeit eine Berufsunfähigkeitsrente von der Berufsunfähigkeitsversicherung zu beziehen.

Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, erklärt der folgende Sachverhalt.

Unterschied psychische Befindlichkeitsstörung und psychische Erkrankung|

 

Wer eine psychische Erkrankung im Beruf hat, muss diese genau schildern.  Es geht also darum konkret zu erklären, welche gesundheitlichen Hindernisse die Ausübung der aktuellen Tätigkeit unmöglich machen. Diese Krankheitssymptome müssen detailliert beschrieben werden und auch die Situationen die sich aufgrund der psychischen Krankheit ergeben.

Gerade  bei psychischen Befindlichkeitsstörungen unklarer Wirkung wie z.B. Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Nervosität, nicht näher bezeichnete „Angstzustände“, die einen Berufstätigen mehr oder weniger oder überhaupt nicht nennenswert bei der Fortführung seiner Tätigkeit belasten, genügt die Behauptung nicht, die gesamte Tätigkeit könne nicht mehr ausgeübt werden. Andernfalls müsste ein gerichtlicher Sachverständiger erst ausforschen, in welcher Form schwerwiegende „gesundheitliche“ Belastungen oder nur Stimmungsschwankungen der Ausübung der Berufstätigkeit entgegenstehen.

Dies zeigt ein Beispiel aus einer aktuellen Rechtsprechung des OLG Saarbrücken:

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der er eine Berufsunfähigkeitsrente, Beitragsfreistellung und Rückzahlung von Beiträgen verlangt. Das LG Saarbrücken hat die Prozesskostenhilfe verweigert, weil der Kläger seinen Anspruch nicht schlüssig dargelegt habe. Es fehle an einer konkreten Schilderung seines Berufsbilds als Student bzw. als Werksstudent. Es sei auch nicht dargelegt, warum er sein Studium nicht fortführen könne.

Gegen diesen Beschluss hat der klagende Student sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.

Das OLG Saarbrücken sah den Sachverhalt anders als das LG. Es hielt die sofortige Beschwerde für begründet (Quelle: OLG Saarbrücken, 25.1.18, 5 W 5/18, Abruf-Nr. 205410). Der PKH-Antrag biete hinreichende Aussicht auf Erfolg gem.§ 114 ZPO. Weitere Substantiierungen des Vortrags seien nicht erforderlich.

Darlegung der psychischen Beschwerden

Mit dieser Entscheidung hat das OLG die Regeln zur schlüssigen Darlegung psychischer Beschwerden verdeutlicht und die können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Maßgebend ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d. h. solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war.
  • Der Versicherte muss zu dieser konkreten beruflichen Tätigkeit in solch einem Ausmaß nicht mehr im Stande sein, dass nach den Versicherungsbedingungen ein Rentenanspruch besteht.
  • Dies muss der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen. Als Sachvortrag genügt dazu grundsätzlich nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit. Vielmehr muss für einen Außenstehenden ohne Weiteres nachvollziehbar werden,
  • welcher Art die regelmäßig ausgeübten Tätigkeiten waren,
  • welchen Umfang und Häufigkeit sie annahmen und
  • welche Anforderungen sie an die Leistungsfähigkeit stellten.
  • Daneben muss konkret dargelegt werden, welche gesundheitlichen Hindernisse der Fortführung der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit entgegenstehen.

Deshalb muss ein Versicherungsnehmer, der eine Berufsunfähigkeit wegen psychischer Probleme behauptet, umfangreicher vortragen. Er muss darlegen, wann, wie oft, wie lange, mit welcher Intensität und Dauer welche tatsächlichen Störungen seiner beruflichen Tätigkeit aufgetreten sind, und aus welchen Gründen es ihm nicht möglich ist, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch zugängliche und ohne Weiteres zumutbare eigene Anstrengungen „in den Griff“ zu bekommen.

Ein Beispiel für einen detaillierten Sachvortrag wäre folgender:

Der Antragsteller ist ängstlich, sozial verunsichert, depressiv, antriebsgestört und massiv eingeschränkt in der kognitiven und sozialen Belastbarkeit, sodass er Prüfungssituationen nicht aushält und diesen krankheitsbedingt aus dem Weg geht.

Seine Anspannung steigt ins Unerträgliche, wenn er sich irgendeiner Form sozialer Interaktion aussetzt. Er muss sich nach kurzer Zeit zurückziehen, da er durch die Anspannung Atemnot, Erstickungsgefühle, Brustschmerzen usw. bekommt.

Der Versicherungsnehmer behauptet, dass er nicht mehr zu Absprachen (physisch oder per Telefon) mit den Kollegen in der Lage ist. Eine Zusammenarbeit sei daher für ihn nicht mehr möglich.

Ein ärztlicher Befund eines Facharztes über die Krankheit ist zudem Voraussetzung für den Antrag.