Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

 

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Versicherungsmakler München findet für Sie die passende Lösung.

Was ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?

Sie haben eine beratende Tätigkeit, sind eine Fachkraft oder müssen berufliche Entscheidungen für Ihre Kunden treffen, die folgenreich sein können, vor allem in finanzieller Hinsicht.  Dann benötigen Sie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Diese Versicherung kann Sie vor großen finanziellen Schäden, die Sie bei einem Kunden verursacht haben, bewahren.

 

Was ist bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung versichert?

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) schützt Unternehmen und Freiberufler vor den finanziellen Folgen beruflicher Fehler – konkret, wenn durch eine fehlerhafte Handlung echte Vermögensschäden bei Dritten entstehen. Doch was genau ist eigentlich versichert – und was nicht?

Was sind echte Vermögensschäden?

Ein echter Vermögensschaden ist ein rein finanzieller Schaden, der nicht durch einen Personen- oder Sachschaden verursacht wurde. Diese Abgrenzung ist zentral, denn nur diese Schäden sind im Rahmen der VSH gedeckt.

Beispiele für echte Vermögensschäden:

  • Ein Steuerberater reicht eine Erklärung zu spät ein – der Mandant zahlt Zinsen.
  • Eine Marketingagentur schaltet eine falsche Anzeige – der Kunde verliert Leads.
  • Ein Unternehmensberater empfiehlt ein fehlerhaftes Konzept – der Mandant erleidet Umsatzeinbußen.

Was leistet die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?

Die VSH greift ein, wenn ein beruflicher Fehler des Versicherungsnehmers zu einem finanziellen Schaden bei einem Dritten führt und dafür ein Haftungsanspruch besteht.

Die Leistungen im Überblick:

  • Schadensersatz: Zahlung berechtigter Ansprüche (bis zur vereinbarten Deckungssumme)
  • Abwehr unbegründeter Ansprüche: Juristische Prüfung und Abwehr durch den Versicherer (passiver Rechtsschutz)
  • Übernahme von Kosten: Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit dem Schadenfall

Welche Fehlerarten sind in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung typischerweise versichert?

Die VSH deckt viele Formen beruflicher Fehlleistungen ab – solange sie im Rahmen der versicherten Tätigkeit erfolgen.

  • Beratungsfehler (z. B. falsche Strategieempfehlung)
  • Fristversäumnisse (z. B. versäumte Steuerfristen)
  • Fehlende Aufklärung (z. B. nicht auf Risiken hingewiesen)
  • Vertrags- oder Dokumentationsfehler
  • Rechen-, Analyse- oder Planungsfehler

Was ist in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht versichert?

Trotz ihres breiten Schutzes gibt es auch bei der VSH klare Grenzen.

Typische Ausschlüsse sind:
  • Personen- und Sachschäden (diese fallen unter die Betriebshaftpflicht)
  • Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzungen
  • Vertragsstrafen, Bußgelder und Geldstrafen
  • Schäden außerhalb des versicherten Tätigkeitsfeldes
  • Eigenschäden (Schäden beim Versicherungsnehmer selbst)

Praxisbeispiele: Was ist versichert – was nicht?

Szenario Versichert über VSH?
Du berätst einen Kunden falsch, dieser erleidet einen finanziellen Verlust ✅ Ja
Ein Besucher verletzt sich in deinem Büro ❌ Nein (Betriebshaftpflicht)
Du verpasst eine steuerliche Frist als Steuerberater ✅ Ja
Du verletzt wissentlich eine vertragliche Verpflichtung ❌ Nein (Vorsatz)

 

Wann tritt ein Vermögensschaden ein?

Ein Vermögensschaden im Sinne der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) tritt dann ein, wenn einem Dritten ein rein finanzieller Nachteil durch eine Pflichtverletzung des Versicherungsnahmers  entsteht – also ein Schaden, der weder aus einer Personen- noch aus einer Sachbeschädigung resultiert.

Wann tritt ein Vermögensschaden im versicherungsrechtlichen Sinne ein?

Ein Vermögensschaden tritt dann ein, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

  1. Verstoß durch den Versicherungsnehmer:
    Der Versicherungsnehmer (z. B. ein Berater, Steuerberater, Marketingdienstleister etc.) begeht eine Pflichtverletzung – etwa durch fehlerhafte Beratung, Fristversäumnis oder falsche Auskunft.

  2. Kausalität:
    Diese Pflichtverletzung verursacht unmittelbar einen finanziellen Nachteil beim Dritten – also dem Anspruchsteller.

  3. Kein Personen- oder Sachschaden:
    Der Schaden ist nicht die Folge eines Körper-, Gesundheits-, Todes- oder Sachschadens.

  4. Zeitlicher Eintritt gemäß Versicherungsbedingungen:
    Es kommt darauf an, ob die Versicherung nach dem Verstoßprinzip oder dem Schadenereignisprinzip arbeitet – maßgeblich ist der Zeitpunkt des pflichtwidrigen Verhaltens oder des ersten erkennbaren Schadens.

Wann greift eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) greift, wenn ein Dritter durch die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers einen echten Vermögensschaden erleidet und der Versicherungsnehmer dafür haftbar gemacht wird.

Damit die VSH eintrittspflichtig wird, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

1. Versicherungsfall (Schadenereignis oder Verstoß)

  • Es muss ein beruflicher Fehler (Verstoß) begangen worden sein, z. B. durch falsche Beratung, fehlerhafte Handlung, Unterlassung, Fristversäumnis etc.
  • Die Definition des Versicherungsfalls hängt vom Versicherungsprinzip ab:
    • Verstoßprinzip (häufig bei Beratern, Anwälten, Steuerberatern): Maßgeblich ist der Zeitpunkt der pflichtwidrigen Handlung.
    • Schadenereignisprinzip: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, wann der Schaden beim Dritten eintritt.

2. Echter Vermögensschaden beim Dritten

  • Es muss sich um einen rein finanziellen Schaden handeln, der nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens ist.
  • Typische Beispiele: entgangener Gewinn, steuerliche Nachteile, Kosten durch Fehlberatung.

3. Beruflicher Zusammenhang

  • Der Fehler muss im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt sein, wie sie im Versicherungsvertrag definiert ist.
  • Schäden aus privaten Tätigkeiten oder außerhalb des versicherten Tätigkeitsbereichs sind nicht gedeckt.

4. Anspruch des Dritten

  • Der geschädigte Dritte muss zivilrechtlich berechtigt sein, Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer zu stellen.

5. Keine Ausschlussgründe

  • Die Versicherung greift nicht, wenn:
    • Vorsatz im Spiel ist.
    • Schaden durch nicht versicherte Tätigkeiten verursacht wurde.
    • Vertragsstrafen, Geldbußen oder wissentliche Pflichtverletzungen vorliegen.
    • der Schaden nicht in den zeitlichen Geltungsbereich (z. B. Rückwärtsversicherung, Nachmeldefrist) fällt.

6. Meldung an den Versicherer

  • Der Versicherungsnehmer muss den Schaden unverzüglich melden, sonst droht Leistungskürzung oder -verweigerung.

Was  leistet die Schadenhaftpflichtversicherung nach der Schadenmeldung?

  • Prüfung, ob eine Haftung besteht.
  • Abwehr unbegründeter Ansprüche (passiver Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer).
  • Zahlung bei begründeten Schadenersatzforderungen (bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme).

Beispiele in denen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung greift

Branche Fehler Folge VSH greift?
Steuerberater Abgabefrist versäumt Mandant muss Säumniszuschlag zahlen Ja
Online-Marketer Falsche Targeting-Einstellung Kampagnenbudget wirkungslos Ja
Unternehmensberater Fehlende Risikoaufklärung bei Prozessumstellung Kunde hat Produktionsausfall Ja
Rechtsanwalt Berufungsfrist versäumt Mandant verliert Prozess Ja

 

Zwei weitere Beispiele in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung:

1. Nehmen wir an, Sie sind Steuerberater und versäumen eine wichtige Frist für Ihren Kunden oder Mandanten, Beispiel Steuerrückzahlung oder Steuervergünstigung. Der Kunde kann Sie auf Schadenersatz verklagen, wenn er diese Steuerrückzahlung aufgrund Ihres Versäumnisses nicht erhalten hat.

2. Sie haben als Hausverwaltung einen Wartungstermin für die Heizungsanlage versäumt. Es kommt der Winter und die Heizung im Gebäude fällt aus. Bei rechtzeitiger Wartung wäre dies nicht passiert. Sie werden auf Rückzahlung des dadurch entstandenen Schadens verklagt. In solchen Fällen könnten Sie Versicherungsschutz von der Vermögensschadenhaftpflicht bekommen.

Für welche Berufe ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung empfehlenswert?

Für alle Berufe die im Rahmen ihrer Ausübung, ein erhebliches finanzielles Risiko mit sich bringen, wie IT Dienstleister, Programmierer, Finanzbeamte, Immobilienmakler, Unternehmensberater, Coaches, freiberufliche Buchhalter, Gutachter und Sachverständige, Hausverwalter, Reisebüro Kauffmann/frau,  Rechtspfleger, Auktionator,     Interim Manager, Datenschutzbeauftragte, sowie Berufstätige in Werbe und Medienagenturen.

Für welche Berufe ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben?

Rechtsanwälte / Notare

Steuerberater / Wirtschaftsprüfer

Versicherungsvermittler (nach § 34d GewO)

Finanzanlagenvermittler (nach § 34f GewO)

Immobiliendarlehensvermittler (nach § 34i GewO)

Vergleichsliste über Leistungen und Ausschluss in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung:

 

✅ Wann leistet eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?

 

Leistungsfall Beispiel
Beratungsfehler Falsche steuerliche Beratung durch Steuerberater
Fristversäumnis Anwalt versäumt Einspruchsfrist, Mandant verliert Rechtsanspruch
Planungsfehler Architekt macht Berechnungsfehler, Baukosten steigen
Falsche Auskunft oder Empfehlung IT-Berater empfiehlt fehlerhafte Softwarelösung
Vertragsverletzung aus Versehen / Fahrlässigkeit Projektmanager liefert Bericht zu spät, Kunde erleidet Umsatzverlust
Versehentliche Pflichtverletzung Datenschützer versäumt rechtzeitige DSGVO-Meldung
Reputationsschäden des Kunden durch Fehlleistung PR-Beratung führt zu Imageschaden beim Kunden
Verstoß gegen Berufspflichten (nicht vorsätzlich) Wirtschaftsprüfer übersieht Unregelmäßigkeit

❌ Wann leistet eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht?

 

Ausschlussgrund Beispiel
Vorsätzliche Pflichtverletzung Berater schadet dem Kunden absichtlich
Strafzahlungen, Bußgelder, Vertragsstrafen Behörde verhängt DSGVO-Bußgeld gegen Kunden
Sach- und Personenschäden IT-Berater beschädigt Kundenlaptop
Innenhaftung in Unternehmen (D&O nötig) GmbH-Geschäftsführer wird intern verklagt
Verstöße außerhalb des versicherten Tätigkeitsfelds Steuerberater berät zu Kapitalanlagen ohne Zulassung
Verletzung von Schutzrechten (nicht mitversichert) Agentur nutzt geschütztes Bild ohne Lizenz
Schäden vor Versicherungsbeginn (ohne Rückwärtsdeckung) Fehler vor Vertragsabschluss verursacht später Schaden
Verträge mit ungewöhnlich hohem Risiko (nicht deklariert) Spezialverträge, die nicht gemeldet wurden

 

Welche beruflichen Fehler werden in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung versichert?

Rechenfehler, Beratungsfehler, falsche Auskunft, falsche Prozessführung und falsche Vertragsgestaltung.

Ebenso unterlassene Anträge, unterlassene Aufträge, Fristversäumnisse und unvollständige Auskunft.

Welcher Schaden wird durch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgedeckt?

Jeder finanzielle Schaden den eine dritte Person durch Ihre Tätigkeit erlitten hat. Personen- und Sachschäden sind nicht versichert. Ebenso wird auch die Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen von Kunden bezahlt. D. h. wenn Sie zum Anwalt gehen müssen, um einen überzogenen oder unberechtigten Anspruch des Kunden abzuwehren. Es werden ebenso alle Kosten für die Schadenabwicklung, Rechtsverteidigung und die Entschädigung bezahlt.

Selbst grob fahrlässig verursachte Fehler werden von der Versicherung gedeckt. Nur bei Vorsatz liegt kein Versicherungsschutz vor.

In welchen Ländern gilt eine deutsche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?

Normalerweise gilt die Versicherung im deutschen Rechtsraum. Unter bestimmten Voraussetzungen deckt diese Versicherung auch Schadenfälle im europäischen Rechtsraum. Dies ist im Einzelfall mit dem Versicherungsmakler abzuklären und dies gilt auch bei Transportwegen, Überprüfung und Reparatur von Produkten.

 

 

Keine Fehler machen - außer den, sich nicht abzusichern!

Ein kleiner Fehler, ein verpasster Termin, ein unglücklicher Beschluss – und plötzlich haften Sie persönlich.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schützt Sie genau dann, wenn es drauf ankommt: bei echten finanziellen Schäden durch berufliche Entscheidungen.

Jetzt ist der beste Moment, Verantwortung zu zeigen – und sich selbst zu entlasten.

 

Was kostet eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?

 


💰 Die Beitragshöhen variieren je nach Tätigkeit, Höhe der Selbstbeteiligung und Versicherungsanbieter

Beruf/Tätigkeit Monatsbeitrag (ab) Jahresbeitrag (ab) Anmerkung
Steuerberater / Anwalt ca. 40–100 € ca. 500–1.200 € Pflichtversicherung, abhängig von Umsatz
IT-Berater / Freelancer ca. 25–60 € ca. 300–700 € oft günstiger, da geringeres Grundrisiko
Architekt / Ingenieur ca. 40–100 € ca. 500–1.200 € je nach Projektumfang und Berufshaftung
Unternehmensberater / Coach ca. 20–50 € ca. 250–600 € bei hoher Beratungstiefe eher am oberen Ende
Medien-/Werbeagentur ca. 30–70 € ca. 400–800 € wegen IP- und Wettbewerbsrisiken teurer
Finanzanlagenvermittler (§34f) ca. 50–100 € ca. 600–1.200 € Pflichtversicherung, abhängig vom Volumen

🛡️ Schadenhöhe, bis zu der geleistet wird:

Deckungssumme je Schadenfall Typisch gewählt / möglich
250.000 € Untergrenze, selten ausreichend
500.000 € – 1 Mio. € Standard für viele Freiberufler
2 – 5 Mio. € oder mehr für Berufe mit hohen Risiken (z. B. Rechtsanwälte, Berater mit Großkunden)
Jahreshöchstleistung Meist das 2- bis 3-fache der Einzelschaden-Deckung

 

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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Vereine und Beiräte 

Auch in gemeinnützigen Organisationen und Vereinen haften Vorstände und Beiräte persönlich für Fehler, die finanzielle Schäden verursachen. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) bietet hier essenziellen Schutz. Sie sichert Organmitglieder gegen echte Vermögensschäden ab, die aus Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen.

Was ist bei Vereinen und Beiräten versichert?

Versicherte Personen:

  • Vorstandsmitglieder
  • Beiräte, Kuratoriumsmitglieder, Ausschüsse
  • Schatzmeister, Kassenwarte
  • Geschäftsführer (bei eingetragenen Vereinen)
  • Weitere mit Leitungsaufgaben betraute Personen

Versicherte Tätigkeiten:

  • Leitung und Organisation des Vereinsbetriebs
  • Finanzverwaltung, Haushaltsplanung
  • Fördermittelbeantragung und -verwendung
  • Satzungsgemäße Beschlussfassungen
  • Erfüllung gesetzlicher oder steuerlicher Pflichten

Versicherte Schäden:

  • Echte Vermögensschäden, also rein finanzielle Nachteile
  • Fehlerhafte oder unzulässige Beschlüsse
  • Versäumte Fristen bei Steuer oder Fördergeldern
  • Wirtschaftlich nachteilige Vertragsabschlüsse
  • Verstöße gegen Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten

Was ist nicht versichert?

  • Personenschäden und Sachschäden – diese fallen unter die Betriebshaftpflicht
  • Vorsätzliche Pflichtverletzungen
  • Veruntreuung oder Untreue – separat über Vertrauensschadenversicherung abzusichern
  • Eigenschäden, wenn kein Dritter betroffen ist
  • Fehlende Organstellung (z. B. nicht ordnungsgemäß gewählter Vorstand)

Praxisbeispiele: Was ist versichert – was nicht?

Situation Versichert?
Der Schatzmeister vergisst eine Frist zur Beantragung öffentlicher Zuschüsse ✅ Ja
Der Vorstand genehmigt eine Investition entgegen der Satzung – hoher finanzieller Verlust ✅ Ja
Ein Vereinsmitglied verletzt sich bei einer Veranstaltung ❌ Nein (Betriebshaftpflicht)
Ein Vorstandsmitglied veruntreut Spendengelder ❌ Nein (Vertrauensschadenversicherung nötig)

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder D&O-Versicherung für Vereine?

Während die VSH Schäden gegenüber Dritten abdeckt, schützt die D&O-Versicherung (Directors & Officers) die handelnden Personen direkt – auch bei Innenhaftung durch den eigenen Verein. Das heißt: Wenn der Verein einen Vorstandsfehler intern geltend macht (z. B. für einen erlittenen Verlust), springt die D&O ein. Bei Verletzung der Sorgfaltspflichten nach §31 a BGB und bei Fehlentscheidungen bei Investitionen oder Personalfragen .

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