Das Landgericht Mannheim hat in einem Gerichtsurteil Gastronomen das Recht auf Auszahlung der Versicherungsleistung aus der bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung zugesprochen.

Covid 19 und Betriebsunterbrechungsversicherung

Wenn ein Gastronom oder Hotelbesitzer seinen Betrieb aufgrund der Covid 19 Pandemie ganz oder teilweise schließen muss, hat er einen Anspruch auf Versicherungsleistung. Eine individuelle Schließungsverfügung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Versicherungsklauseln beachten

Auch wenn die Versicherungsbedingungen verklausuliert sind und keinen klaren Versicherungsfall auflisten, so kann dem Gastronomen nicht zugemutet werden, schwer erkennbare Zusammenhänge und Klauseln auszufiltern. Das heißt, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei normaler verständiger Würdigung der Versicherungsbedingungen seine Ansprüche daraus ziehen kann. Sind die Texte zu kompliziert oder lassen sie irgendwelche Zweifel hinsichtlich der Leistungen offen, so geht das zu Lasten des Versicherers. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Versicherung sich darauf beruft, dass Covid 19 nicht in der Pandemie Liste der Versicherungsbedingungen explizit aufgeführt ist. Die Versicherer berufen sich bei der Ablehnung der Leistungen oft auf Paragraf 6 und 7 IfSG . Hier sieht der Gesetzgeber keinen Ausschluss und somit wäre der Versicherungsfall gegeben.

Betriebsunterbrechungsversicherung und „Bayerische Lösung“

Tobias Strübling, Fachanwalt für Versicherungsrecht rät, bei den Verhandlungen mit dem Versicherer, sich auf keine Kompromisse wie der „Bayerischen Lösung“ einzulassen. Die „Bayerische Lösung“ sieht vor, dass der Versicherer Teilleistungen in Höhe von 10-15 % Prozent der Versicherungssumme zahlen.

Aus diesem Grund raten wir, sich auf keine Kulanzangebote einzulassen, sondern den Versicherer auf das derzeitige Gerichtsurteil hinzuweisen. Sollte keine Einigung erzielt werden, so sollte der Gastronom oder Hotelier eine fachkundige Prüfung unternehmen lassen oder seinen Versicherungsmakler zur weiteren Verhandlungen mit der Versicherung beauftragen.

Quelle: www.finanzwelt.de vom 18.05.2020