Wann leistet die Berufsunfähigkeitsversicherung?

Aufgrund der grassierenden Corona Pandemie  machen sich immer mehr Menschen Gedanken, ob weitere Pandemien uns in naher Zukunft bedrohen können und ob eine Berufsunfaehigkeitsversicherung bei Pandemie Infektionen und gesundheitlichen Langzeitfolgen eine sinnvolle Absicherung wäre. So viel vorweg: Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet auch hier, wenn entsprechende Voraussetzungen bestehen.

 

1. Dauerhafte Erkrankung bei BU

 Eine kurzfristige Erkrankung reicht für die Beanspruchung einer BU Rente nicht aus. Die Erkrankung muss dauerhaft sein, d.h. sie muss länger als 6 Monate bestehen und der Versicherte muss durch diese Erkrankung nicht mehr in der Lage sein, seinen Beruf zumindest zu 50 Prozent auszuüben. Wenn also die Coronainfektion oder eine andere Viruserkrankung zu gesundheitlichen Langzeitschäden führt und der Versicherte seinen Job maximal zu 50 Prozent ausüben kann, dann besteht ein berechtigter Anspruch. Eine Ausnahme bilden bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Ärzte. Wenn diese ein behördliches Berufsverbot erteilt bekommen, in diesem Fall ein Berufsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz, dann kann der Versicherte eine BU Rente beantragen, auch wenn er nicht an einem Pandemie Erreger schwer erkrankt ist. Hier ist jedoch im Vorfeld abzuklären, ob eine Infektionsklausel bei Antragstellung vertraglich vereinbart worden ist. Wir empfehlen auf jeden Fall eine Infektionsklausel in den Vertrag mit aufzunehmen, denn ohne diese Klausel reicht das behördliche Berufsverbot allein nicht, um eine BU Rente zu beantragen. Eine Ausnahme wäre, wenn denn der Versicherte eine bestehende Erkrankung (z.B. Asthma, Opcd, HIV positiv, u.a.) hätte und somit zur Risikogruppe zählt.

 

2. Berufsunfähigkeit bei Homeoffice?

 Wer aufgrund der Corona Pandemie im Homeoffice arbeiten muss, könnte beim Antrag auf eine BU Rente argumentieren, dass der Betroffene weniger als 50 Prozent der Arbeit derzeit erbringen kann und deshalb arbeitsunfähig ist. Das reicht nicht für eine BU Rente, denn es müsste noch eine dauerhafte Krankheit vorliegen, die die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat.

 

3. Berufsunfähigkeitsversicherung für zukünftige Pandemie Fälle

Nachdem Covid 19 nicht der erste Erreger ist, der die Menschheit bedroht, ist die Wahrscheinlichkeit mit weiteren Pandemien rechnen zu müssen, ziemlich hoch. Insofern macht es Sinn, vorausblickend zu handeln und eine BU Versicherung mit Infektionsklausel abzuschließen. Hier möchten wir zu bedenken geben, dass die Aufnahme in die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Gesundheitsprüfung erfordert. Diese ist recht streng, was die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme anbelangt. So werden die letzten 5 Jahre nach Beschwerden und Behandlungen abgefragt. Hier sollte der Kunde mit einem Versicherungsmakler eng zusammenarbeiten, damit keine wichtigen Vorerkrankungen ausgelassen werden und im Schadenfall dann auch wirklich Versicherungsschutz besteht.  Mittlerweile fragen schon einige Versicherer bei Antragstellung nach, ob eine Corona Erkrankung vorlag. Und das wird in Zukunft fast jede Berufsunfähigkeitsversicherung abfragen, denn wer keine komplette Gesundung nach Corona nachweisen kann, wird in eine BU nicht aufgenommen werden können. Insofern macht es Sinn, zeitnah und bei guter Gesundheit eine BU Versicherung zu beantragen, bevor eine etwaige Corona-Infektion die Aufnahme in die BU Versicherung zunichtemacht.