Die Zahl der Einbrüche in Deutschland hat um 10 Prozent zugenommen und somit steigt auch die Summe der Schäden bei Haus und Wohnung, die durch Diebstähle verursacht wurden. Die Hausratversicherung ist zuständig für die Schadenregulierung. Aber wie weit muss die Versicherung für die Reparaturen von beschädigten Wohngegenständen zahlen?

In einem Fall vor dem OLG Hamm verklagte der Versicherte die Hausratversicherung auf Zahlung von Schönheitsreparaturen. Hintergrund ist ein Einbruchdiebstahl, bei dem Terrassentüren beschädigt wurden. Diese wurden repariert aber der Kläger war der Meinung, die Schäden seien durch die Reparatur nicht hinreichend beseitigt worden.  Konkret ging es um Details, die mit bloßem Auge kaum zu erkennen waren:

  • Oberflächenunebenheiten
  • leichte Unterschiede im Glanzgrad bei dem reparierten Kunststoff und
  • eine leichte Welligkeit der Dichtungen.

Hier entschied das Oberlandesgericht, dass die Versicherung lediglich notwendige Reparaturen zu ersetzen brauche, jedoch keine Schönheitsreparaturen. Der reparierte Gegenstand muss im gebrauchsfähigen Zustand repariert sein. Nur wenn sich ein optischer Minderwert ergibt, so hat der Versicherte einen Anspruch auf entsprechende Entschädigung.

(OLG Hamm, Beschluss v. 15.01.2016, 20 U 222/15).