Dank verbesserter medizinischer Therapien und einer dadurch höheren Lebenserwartung können HIV Infizierte eine Risikolebensversicherung zugunsten ihrer Angehörigen oder ihres Partners abschließen.

 

Während in den Achtziger Jahren diese Krankheit bei Versicherern als unkalkulierbares Risiko galt und deshalb HIV Infizierte nicht abgesichert werden konnten, hat sich diese Situation grundlegend geändert.  Nun können sich auch in Deutschland HIV Infizierte mit einer Risikolebensversicherung absichern. Annika Tiedemann, Underwriting Manager beim Rückversicherer GenRe: „ …das liegt vor allem daran, dass wir nun Daten über den Krankheitsverlauf  über Jahrzehnte haben.“

Aufgrund einer Studie des Schweizer Rückversicherers Swiss Re mit dem Titel „Insurablility of HIV positiv people treated with antiretroviral therapy in Europe“ wurde festgestellt, dass HIV Infizierte die durch eine bestimmte hochwirksame Kombinationstherapie aus mehreren Medikamenten behandelt werden, eine fast normale Lebenserwartung haben.  Diese liegt mit 75 Jahren genauso hoch wie bei Rauchern. Somit sind Policen mit einem 20 Jahre Zeitraum auch in diesen Fällen machbar, vorausgesetzt eine antiretrovirale Therapie wurde rechtzeitig, d.h. früh nach der Infektion begonnen.

Während in den USA schon im vergangenen Jahr zum Welt Aids Tag öffentlich die Inanspruchnahme von Lebensversicherungen für Aidskranke verkündet wurde, halten sich deutsche Versicherer oft noch zurückhaltend. Offensive Werbung ist hier nicht zu erwarten. Nachdem die Krankheit in den 80ger Jahren ausgebrochen ist und es bis heute noch keinen HIV Patienten gibt, der seit 40 Jahren mit der Krankheit lebt, gibt es hinsichtlich der Langzeitfolgen noch Unsicherheiten.

Gerade bei einem Hausbau, Gründung einer Firma oder anderen großen Anschaffungen ist es für die Betroffenen genauso wichtig, ihre Partner und Angehörigen gegen Schulden oder Existenznöte abzusichern. Hier ist es sinnvoll einen Makler zu Rate zu ziehen, denn es kommt auf die Verhandlungen mit dem jeweiligen Sachbearbeiter der Versicherer an, inwieweit eine Annahme oder Ablehnung zum Abschluss erfolgt.

(Quelle: gdv 2016/09)